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Allg. Geschäftsbedingungen

 

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen


Angebot

Die Annahme und Ausführung von Aufträgen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Bei Auftragserteilung gelten diese als bekannt und anerkannt.

Lieferung / Dienstleistung

Bei Betriebsstörungen durch Maschinenschaden, Energiemangel, Verkehrsbehinderung u.a. unvorhergesehene Ereignisse wird die Lieferfrist um die Dauer der Störung verlängert. Der Lauf der Lieferfrist wird bei verspäteter Übergabe der vom Besteller zu erbringenden Angaben und Unterlagen um die Dauer der Verspätung verlängert. Vereinbarte Lieferzeiten werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Ersatzansprüche und Folgekosten sind bei Überschreitung ausgeschlossen. Erfüllungsort sind unsere Betriebsräume in der Äußeren Zwickauer Straße 93 , 08064 Zwickau

Haftung

Eine Haftung für nicht abgeholte Ware erlischt 4 Wochen nach Auftragserteilung / Fertigstellung. Bestehen bleibt die Zahlungsverpflichtung des Bestellers.

Preise / Zahlung

Mündliche oder telefonisch erteilte Preisangaben haben keine Verbindlichkeit. Sie dienen lediglich als Richtlinie. Wenn Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten diejenigen unserer bei Bestellung gültigen Preisliste, bzw. schriftlich und verbindlich abgegebene Angebote. Alle Preise gelten ab Betriebsstätte ohne Verpackung, Fracht, Zölle, Versicherung und Mehrwertsteuer. Bei längerfristigen Aufträgen sind wir berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen. Alle Rechnungen sind in Euro der EZB ausgestellt und sind ohne jedweden Abzug sofort zahlbar. Besondere Zahlungsbedingungen müssen extra vereinbart werden. Bei Rechnungslegung unter 20,00 € werden automatisch 1,00 € Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Aufträgen, die für Rechnung eines Dritten ausgeführt sind, haftet der Besteller neben dem Dritten als Selbstschuldner. Ab der 2. Mahnung werden 2 € je Mahnung und Verzugszinsen berechnet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist stets und ausschließlich Zwickau

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie veräußert oder einem Dritten übergeben worden sind , alle Ansprüche , welche der Besteller gegen Dritte hat, ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Lieferer bedarf.

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